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§ 10 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
Zitierungen von § 10 MessEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 MessEG Marktüberwachungsmaßnahmen (vom 15.06.2021)
... 1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind, 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ...
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 15.06.2021)
... nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt, 3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt, 4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein ...
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