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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 10 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)
§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er technische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte, die Digitalisierung und die Vernetzung der Geschäfts- und Arbeitsprozesse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Materialien, Geräten, Maschinen sowie Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise, Produktinformationen und Herstellerbedingungen für Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge, Materialien, Bauteile sowie Beschichtungen leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- d)
- technische Dokumente, insbesondere Bauzeichnungen sowie Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne, technische Arbeitspläne, Fertigungsskizzen und Montageanweisungen, auch unter Berücksichtigung haftungsrechtlicher Aspekte, gewährleistungsrechtlicher Aspekte sowie sicherheitsbezogener Aspekte, bewerten sowie Normen und Regelwerke berücksichtigen,
- e)
- Vorgehensweise zur Feststellung der Rahmenbedingungen sowie der Aufmaßerstellung an den Objekten des gewählten Schwerpunkts erläutern und bewerten, Abweichungen von Plänen dokumentieren und Konsequenzen ableiten,
- f)
- Metallbauarbeiten konstruieren, insbesondere technische Berechnungen durchführen, zu verwendende Materialien und anzuwendende Herstellungsverfahren beschreiben, auswählen sowie die jeweilige Auswahl begründen sowie Zeichnungen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen,
- g)
- Bauablaufplanung erstellen und notwendige Abstimmungsprozesse beschreiben,
- h)
- Verbindungen und Befestigungen unter Berücksichtigung von Statik, Dynamik, Wärmedämmung, Schallschutz und Feuchtigkeitsschutz sowie Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln planen,
- i)
- Planen von steuerungstechnischen Lösungen mit
- aa)
- elektrischen Systemen,
- bb)
- elektronischen Systemen,
- cc)
- hydraulischen Systemen,
- dd)
- pneumatischen Systemen sowie
- ee)
- mechanischen Systemen,
- j)
- Baustellen sowie Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten und Logistik vorbereiten und Genehmigungen einholen,
- k)
- Entsorgung der nicht-recyclebaren Materialien und der nicht-recyclebaren Hilfsstoffe planen und dokumentieren, recyclebare Materialien und recyclebare Hilfsstoffe der Wiederverwertung zuführen sowie
- l)
- Folgeprozesse organisieren, insbesondere Bestellungen auslösen und Unteraufträge vergeben, Wareneingangskontrollen festlegen,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften, technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen im gewählten Schwerpunkt unter Berücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfahren sowie Instandsetzungsverfahren erläutern und begründen sowie
- e)
- Beschreiben und Bewerten von
- aa)
- manuellen Bearbeitungsverfahren sowie manuellen Verarbeitungsverfahren,
- bb)
- maschinellen Bearbeitungsverfahren sowie maschinellen Verarbeitungsverfahren sowie
- cc)
- programmgesteuerten Bearbeitungsverfahren sowie programmgesteuerten Verarbeitungsverfahren,
- f)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung besonderer Gestaltungsmerkmale und des Korrosionsschutzes beschreiben und bewerten,
- g)
- Transport von Metallbauarbeiten unter Berücksichtigung der Ladungssicherung und damit verbundener rechtlicher Regelungen planen sowie
- h)
- Beschreiben und Bewerten der Vorgehensweise zur Instandsetzung bei Schäden, Fehlern und Störungen an Metallbauarbeiten sowie zur Umsetzung von Konstruktionen mit
- aa)
- hydraulischen Baugruppen sowie Komponenten,
- bb)
- pneumatischen Baugruppen sowie Komponenten,
- cc)
- mechanischen Baugruppen sowie Komponenten,
- dd)
- elektrischen Baugruppen sowie Komponenten sowie
- ee)
- elektronischen Baugruppen sowie Komponenten sowie
- 3.
- die Leistungen unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien kontrollieren, dokumentieren, übergeben sowie abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege sowie Wartung erläutern,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit sowie der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- h)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere Wartungsverträge erläutern und bewerten.
Zitierungen von § 10 MetallbMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MetallbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MetallbMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MetallbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", 2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und ...
§ 12 MetallbMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder ...
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