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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens
(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über:
- 1.
- die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
- 2.
- die erforderlichen sozialen Kompetenzen,
- 3.
- die erforderliche Leistungsmotivation,
- 4.
- die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und
- 5.
- das erforderliche Allgemeinwissen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 19. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 m.W.v. 1. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 10 MntZollDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 MntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Artikel 2 GntZollDVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 10 Zweck des ... zu den §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 10 Zweck des Auswahlverfahrens § 11 Zulassung zum Auswahlverfahren ... a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird Absatz 4. 4. Die §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden §§ 10 bis 17g ersetzt: „§ 10 ... b) Absatz 5 wird Absatz 4. 4. Die §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden §§ 10 bis 17g ersetzt: „§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens (1) Auf ... 10 bis 17 werden durch die folgenden §§ 10 bis 17g ersetzt: „ § 10 Zweck des Auswahlverfahrens (1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die ...
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