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§ 10 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 10 Ortsangabe
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ist das Amtsgeschäft in der Geschäftsstelle vorgenommen worden, genügt als Ortsangabe die Angabe „Geschäftsstelle". 2Andernfalls ist die genaue Bezeichnung des Ortes oder der Orte, an dem oder an denen das Amtsgeschäft vorgenommen wurde, einzutragen. 3Hierbei ist soweit möglich die Anschrift anzugeben.
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Zitierungen von § 10 NotAktVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotAktVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 NotAktVV Angaben im Urkundenverzeichnis
... 1. das Datum und den Ort oder die Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung ( § 10 ), 2. die Amtsperson (§ 11), 3. die Beteiligten (§ 12), ...
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