§ 10 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)

§ 10 Rechtstellung und Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2Sie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr und ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig. 3Sie oder er ist von Weisungen frei und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes beträgt fünf Jahre.

(3) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

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Zitierungen von § 10 PolBeauftrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PolBeauftrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolBeauftrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PolBeauftrG Leitende Beamtin oder Leitender Beamter, Beschäftigte, Vertretung
... Beginn des Amtsverhältnisses einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt ...


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