(1) 1Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2Sie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr und ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig. 3Sie oder er ist von Weisungen frei und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes beträgt fünf Jahre.
(3) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.