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§ 10 - Postgesetz (PostG)

§ 10 Filialen und automatisierte Stationen



(1) 1Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen, so haben sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch zu übermitteln:

1.
die Anschrift der Einrichtung bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,

2.
den Betreiber der Einrichtung in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e genannten Informationen; bei juristischen Personen in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e genannten Informationen, wobei § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass nur die Informationen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e in Bezug genommen werden,

3.
die Art der Einrichtung.

2Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen im Auftrag eines anderen Anbieters, so sind die Informationen nach Satz 1 ausschließlich durch den Anbieter zu übermitteln, in dessen Auftrag die Filiale oder die automatisierte Station betrieben wird.

(2) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form und in welchem technischen Format die Informationen zu übermitteln sind.

(3) 1Für Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. 2Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 gemeldeten Informationen im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 10 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PostG Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
... sind. Soweit möglich greift die Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück. (4) Die Bundesnetzagentur wird nach ... 4 zu erlassen, insbesondere zu 1. weiteren Informationen, die über die Vorgabe des § 10 Absatz 1 hinaus im Rahmen des digitalen Atlas verarbeitet und nach Absatz 4 weitergegeben werden ...
§ 92 PostG Verfahren zur Übermittlung von Informationen
... § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 gemeldeten Adresse für die elektronische Kommunikation, erfolgen, es sei denn, das Gesetz ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... vollständig oder nicht rechtzeitig verlangt, 6. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 87 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
... Filialen oder automatisierte Stationen betreiben und für die ein anderer Anbieter nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Informationen an die Bundesnetzagentur übermittelt, sind bis zum 18. August 2025 von der ... zum 18. August 2025 von der Bundesnetzagentur auf die Regelungen des Kapitels 2, insbesondere auf § 10 Absatz 3 , hinzuweisen. Bis zum 18. August 2026 ist § 4 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe ...