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§ 10 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349 (Nr. 40)
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 10 Zusammensetzung des Beirats
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Reisesicherungsfonds beruft einen aus sachkundigen und vertrauenswürdigen Personen bestehenden Beirat, der die Geschäftsführung berät und unterstützt.
(2) 1Der Beirat hat neun bis elf Mitglieder. 2Der Reisesicherungsfonds fordert die jeweiligen Verbände, Organisationen und Körperschaften auf, sachkundige Personen vorzuschlagen, die folgende Interessen vertreten:
- 1.
- Interessen der größeren Reiseanbieter (ein Mitglied),
- 2.
- Interessen der kleinen und mittleren Reiseanbieter (ein Mitglied),
- 3.
- Interessen der Vermittler verbundener Reiseleistungen (ein Mitglied),
- 4.
- Interessen des Verbraucherschutzes (zwei Mitglieder),
- 5.
- Interessen der Kreditwirtschaft (ein Mitglied),
- 6.
- Interessen der Versicherungswirtschaft (ein Mitglied),
- 7.
- Interessen des Bundes (ein bis zwei Mitglieder),
- 8.
- Interessen der Länder (ein bis zwei Mitglieder).
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter tätig sein.
(4) 1Die Mitglieder des Beirats werden von der Gesellschafterversammlung benannt. 2Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. 3Die Wiederbenennung ist möglich.
Zitierungen von § 10 RSFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 3 RSFAV Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
... Person oder ein Mitglied des Beirats zu benennen (§ 1 Absatz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 und 4 der Reisesicherungsfondsverordnung ), 2. das bevorstehende Ausscheiden einer der in Nummer 1 genannten Personen, ...
§ 7 RSFAV Verwarnung und Abberufung von Personen
... wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung nicht erfüllt oder einer mit der Beiratstätigkeit unvereinbaren Tätigkeit für ... einer mit der Beiratstätigkeit unvereinbaren Tätigkeit für einen Reiseanbieter ( § 10 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung ) ...
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