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§ 10 - Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)

V. v. 04.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 239
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 7110-3-212 Handwerk im Allgemeinen

§ 10 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Raumausstatter-Handwerk führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Raumausstatter-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Raumausstatter-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Raumausstatter-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und

e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,

c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie

d)
Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Produkte erläutern,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Raumausstatter-Handwerk, planen und umsetzen sowie

5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung des Betriebs, des Lagers, der Werkstatt und der Fahrzeuge, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung sowie ökologischen, ökonomischen, sozialen und logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,

c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,

d)
Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen sowie

e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material sowie Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen.



 

Zitierungen von § 10 RaumausMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RaumausMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RaumausMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 RaumausMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... erbringen, kontrollieren und übergeben" und 3. nach Maßgabe des § 10 „Einen Betrieb im Raumausstatter-Handwerk führen und organisieren". (2) ...
§ 11 RaumausMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 8 bis 10 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...