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§ 10 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.11.2024, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 211-10 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.11.2024, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 211-10 Personenstandswesen
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§ 10 Änderung von Registern und Dokumenten
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Sind der Geschlechtseintrag und die Vornamen einer Person im Personenstandsregister geändert worden, so kann sie, sofern eine Anpassung nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen erfolgt, verlangen, dass Einträge zu ihrem Geschlecht und ihren Vornamen in amtlichen Registern geändert werden, wenn dem keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 2Die bisherigen Einträge und eingereichten Dokumente bleiben in amtlichen Registern erhalten.
(2) 1Die Person kann auch verlangen, dass folgende und damit vergleichbare Dokumente, soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann:
- 1.
- Zeugnisse und andere Leistungsnachweise,
- 2.
- Ausbildungs- und Dienstverträge,
- 3.
- Besitzstandsurkunden,
- 4.
- Führerscheine,
- 5.
- Versicherungsnummernachweis und elektronische Gesundheitskarte und
- 6.
- Zahlungskarten.
- 1.
- gerichtliche Dokumente,
- 2.
- nach dem Beurkundungsgesetz oder dem Personenstandsgesetz errichtete Dokumente,
- 3.
- Dokumente, die durch die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechts ungültig werden.
(3) 1Der Anspruch nach Absatz 2 richtet sich gegen die öffentliche oder private Stelle oder Person,
- 1.
- die das zu ändernde Dokument ausgestellt hat,
- 2.
- die ausstellender Vertragspartner der nach Absatz 2 berechtigten Person ist oder
- 3.
- die sonst zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist.
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Zitierungen von § 10 SBGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 SBGG Übergangsvorschriften
... 31. Oktober 2024 geltenden Recht weitergeführt. (2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_SBGG.htm