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§ 10 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 10 Stimmabgabe



(1) 1Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Wahlberechtigten haben jeweils drei Stimmen. 3Sie dürfen für jede Bewerberin und jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.

(2) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerberinnen und Bewerber in derselben Reihenfolge wie in der Bewerberliste aufgeführt sind.

(3) Die Wahlberechtigten

1.
kennzeichnen den Stimmzettel,

2.
falten ihn so, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und

3.
legen ihn in die Wahlurne.

(4) 1Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. 2Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.



 

Zitierungen von § 10 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SBGWV Briefwahl
... (2) Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereichs nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit der oder dem ...
§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... richtet sich nach den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 , § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 ...