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§ 10
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§ 10 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001
BGBl. I S. 130
; zuletzt geändert durch
Artikel 8d
G. v. 19.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1
Sozialgesetzbuch
80 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 551 Vorschriften zitiert
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel Verfahrensgrundsätze
§ 9
←
→
§ 11
§ 10 Beteiligungsfähigkeit
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.
§ 9
←
→
§ 11
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Zitierungen von
§ 10 SGB X
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB X selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 11 SGB X Vornahme von Verfahrenshandlungen
(vom 01.01.2023)
... als handlungsfähig anerkannt sind, 3. juristische Personen und Vereinigungen (
§ 10 Nr. 2
) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, 4. Behörden ...
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