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§ 10 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 10 Wahlausschreiben
(1) 1Spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. 2Es muss enthalten:
- 1.
- Ort und Tag seines Erlasses,
- 2.
- die Bezugnahme auf die Bekanntgabe des Wahlvorstandes nach § 6 Abs. 3,
- 3.
- den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind,
- 4.
- die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,
- 5.
- Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,
- 6.
- Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche gegen die Wählerinnenliste nach § 9 Abs. 1,
- 7.
- die Aufforderung, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Abs. 4),
- 7a.
- die Zahl der zu wählenden Stellvertreterinnen,
- 7b.
- die Aufforderung, sich für das Amt einer Stellvertreterin innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Absatz 4),
- 8.
- den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt werden und dass sich aus den Bewerbungen ergeben muss, ob diese für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das einer Stellvertreterin erfolgen,
- 9.
- die Art und Weise, in der die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl bekannt gemacht sind,
- 10.
- den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur eine Stimme hat,
- 10a.
- den Hinweis, dass für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen jede Wahlberechtigte so viele Stimmen hat wie Stellvertreterinnen zu wählen sind, und dass auch weniger Stimmen abgegeben werden können,
- 11.
- den Wahltag sowie Ort und Zeit der Stimmabgabe,
- 12.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und auf das Erfordernis des rechtzeitigen Zugangs der vollständigen Wahlunterlagen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) beim Wahlvorstand unter Angabe des Fristablaufes,
- 13.
- gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl oder die Anordnung der elektronischen Wahl statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel nach § 14 Abs. 2,
- 14.
- Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und für die abschließende Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) 1Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt. 2Zur Erhöhung der Reichweite sollen möglichst vielfältige schriftliche (zum Beispiel durch Aushang) und elektronische (z. B. eine Veröffentlichung im Intranet, in Extranet-Anwendungen oder per E-Mail) Möglichkeiten der Bekanntmachung gleichzeitig genutzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) G. v. 22. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 m.W.v. 25. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 10 SGleibWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.01.2024 | Artikel 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 SGleibWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleibWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SGleibWV Bestellung des Wahlvorstandes (vom 25.01.2024)
... gibt unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens jedoch mit dem Wahlausschreiben ( § 10 ), Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststellenzugehörigkeit seiner Mitglieder und ...
§ 8 SGleibWV Wählerinnenliste (vom 25.01.2024)
... fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens ( § 10 ) bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in allen an der Wahl ...
§ 17 SGleibWV Briefwahl
... so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist ( § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ) vorliegt. Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16 ...
§ 18 SGleibWV Behandlung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen
... Freiumschläge, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit ( § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet. Verspätet eingegangene ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 4 MilPersGleiFoG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... gibt unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens jedoch mit dem Wahlausschreiben ( § 10 ), Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststellenzugehörigkeit seiner Mitglieder und ... ist eine schriftliche oder elektronische Begründung beizufügen." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
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