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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 10 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)

V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 10 Anrechnung wirtschaftlicher Vorteile



(1) Im Rahmen der Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 sind die wirtschaftlichen Vorteile anzurechnen, die einem Teilnehmer unmittelbar aufgrund der Projekttätigkeit entstanden sind.

(2) 1Wirtschaftliche Vorteile im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Einnahmen und sonstige Vergütungen, die durch den Verkauf elektrischer Energie oder aus der Erbringung von Systemdienstleistungen erzielt werden, abzüglich etwaiger hiermit zusammenhängender operativer Kosten sowie Aufwendungen aus der Anzeige nach § 3 und dem Antragsverfahren nach § 12. 2Beim Abzug nach Satz 1 können entstandene Kosten zu maximal 50 Prozent berücksichtigt werden. 3Abweichend von Satz 2 können Kosten nach § 12 Absatz 4 zu 100 Prozent berücksichtigt werden. 4Wirtschaftlichen Vorteilen nach Absatz 1 stehen auch aus der Projekttätigkeit resultierende eingesparte Aufwendungen gleich.

(3) Keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Einnahmen durch den Verkauf von industriell gefertigten Gütern oder von Fernwärme, die im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit des Teilnehmers hergestellt werden.

(4) Im Rahmen der Anrechnung auf den Erstattungsanspruch nach § 8 sind die wirtschaftlichen Vorteile anteilig dem jeweiligen Tatbestand zuzuordnen, der die jeweilige Erstattung eines wirtschaftlichen Nachteils begründet.

 
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Zitierungen von § 10 SINTEG-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SINTEG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SINTEG-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
... 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder ...
§ 11 SINTEG-V Auszahlung verbliebener Vorteile
... nach der Anrechnung nach § 10 Absatz 1 noch wirtschaftliche Vorteile beim Teilnehmer verbleiben, ist er verpflichtet, diese Vorteile an ...
§ 12 SINTEG-V Feststellung der Ansprüche; Beweislast
... Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur in dem ... ist verpflichtet, im Rahmen der Differenzberechnung nach Satz 1 Nummer 2 sämtliche nach § 10 anrechenbare Vorteile anzuführen. Er hat der Bundesnetzagentur alle notwendigen ... der Bundesnetzagentur sämtliche Tatsachen vorzulegen, die eine Vorteilsanrechnung nach § 10 und eine Auszahlung verbliebener Vorteile nach § 11 begründen. (4) Der ... 4 jeweils zuständigen Netzbetreiber vorzulegen. Verbleiben nach Anrechnung nach § 10 Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile beim Teilnehmer, so ist der jeweils zuständige Netzbetreiber ...