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§ 10 - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung (SUEV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 10 Munitionsuntersuchungspersonal



(1) Soldaten, die zur Untersuchung von Munition eingesetzt, und Soldaten, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, gehören während des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.

(2) 1Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen. 2Zur Erzeugung von Feuer, Rauch, künstlichem Nebel oder einer anderen Wirkung können die Gegenstände auch andere Stoffe enthalten.

(3) 1Dienstlicher Umgang mit Munition ist das befohlene Untersuchen (Prüfen und Feststellen des Zustands) von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt ist. 2Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.



 

Zitierungen von § 10 SUEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SUEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SUEV Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...