Tools:
Update via:
§ 10 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
|
Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
|
§ 10 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unbeschadet von § 7 die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik zur Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_SUeFV.htm