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§ 10 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

§ 10 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unbeschadet von § 7 die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik zur Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.

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