(1) Dieses Gesetz gilt für Beschaffungen im Sinne des
§ 3, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2. August 2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach dem 2. August 2021 zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird.
(2) Für Beschaffungen im Sinne des
§ 3, deren Auftragsbekanntmachung bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder bei denen bis zum Ablauf dieses Tages zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist, ist
§ 2 Nummer 5 in der bis zum 27. Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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- Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 15940 ist bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 171
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167