§ 10 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 10 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Bundeslotsenkammer, die auf einem geeigneten Fahrzeug, einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator oder einem bemannten Schiffsmodell stattfindet. 2Die Bundeslotsenkammer hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:

1.
die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches und

2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet" bewertete Gesamtbewertung.

(2) 1Bei einer mit „nicht geeignet" benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) 1Die Bundeslotsenkammer hat

1.
den Prüfungstermin festzulegen,

2.
die Prüfungskommission bestehend aus drei Seelotsinnen oder Seelotsen aus den ausbildenden Lotsenbrüderschaften zu berufen,

3.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bundeslotsenkammer als Leitung der Prüfungskommission zu bestimmen und

4.
die zu prüfende Person unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten.

2Werden zusätzlich Personen durch die Aufsichtsbehörde, die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer benannt, so dürfen diese Personen der Prüfung beiwohnen; eine Teilnahme an den Beratungen ist nicht zulässig. 3Die Prüfungskommission darf die Anwesenheit weiterer Personen zulassen. 4Personen nach den Sätzen 2 und 3 sind von der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 4 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

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Zitierungen von § 10 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeLAuFV Zulassung zur Ausbildung
... und Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 10 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 2 fortsetzen. (5) ...
§ 11 SeeLAuFV Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2
... oder Seelotsen aus einer beliebigen Lotsenbrüderschaft einzuberufen. § 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. (5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der ...
§ 12 SeeLAuFV Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3
... Personen der Aufsichtsbehörde oder der Schifffahrtspolizeibehörde zu benennen. § 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. (5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Aufsichtsbehörde ...
Anlage 5 SeeLAuFV (zu den §§ 10 und 11) Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2


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