Tools:
Update via:
§ 10 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 10 Überprüfung, Rechtsverordnungen der Landesregierungen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft und beaufsichtigt die Transportbegleitungsunternehmen sowie die eingesetzten Transportbegleiter.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen insbesondere zu prüfen, ob
- 1.
- die Begleitfahrzeuge den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 genügen,
- 2.
- die Transportbegleiter ausreichend aus- und fortgebildet sowie zuverlässig sind und
- 3.
- die sonstigen Pflichten auf Grund dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen des jeweiligen Landes erfüllt werden.
(3) Die Landesregierungen können die näheren Einzelheiten zu der Prüfung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln.
(4) Allgemeine Kontrollen der Polizeien bleiben unberührt.
Zitierungen von § 10 StTbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StTbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 StTbV Verfahren der zuständigen Behörden bei der Überprüfung
... die Übertragung, die Überprüfung der Übertragung und die Beaufsichtigung nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit diese Informationen für die ... die Übertragung, die Überprüfung der Übertragung und die Beaufsichtigung nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörden übermitteln. (3) Die nach Landesrecht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_StTbV.htm