§ 10 - Traumaambulanz-Verordnung (TAV)

V. v. 20.10.2022 BGBl. I S. 1816 (Nr. 38)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-1 Sozialgesetzbuch

§ 10 Dokumentationspflichten der Traumaambulanz



Die Traumaambulanz stellt sicher, dass die geltenden Dokumentationspflichten über die einzelnen Sitzungen eingehalten werden.



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