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§ 10 - Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
V. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 141 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 121 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 10 Datenaustauschverfahren
Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten verpflichten, für einzelne Nummernräume, Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche Auskunft über Schaltung, Rufnummernmitnahme nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes und Abschaltung von Nummern zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten. An Stelle der Erteilung einer Auskunft kann die Bundesnetzagentur Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten zur Gewährung eines jederzeitigen Zugriffs auf eine Datenbank mit diesen Informationen verpflichten. Die Anforderungen an den Datenaustausch veröffentlicht die Bundesnetzagentur in einer technischen Richtlinie, die sie nach Anhörung der betroffenen Kreise erlässt. Eine Entschädigung für Auskunftsverpflichtungen nach Satz 1 und die Mitwirkung nach Satz 3 wird nicht gewährt.
Text in der Fassung des Artikels 43 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 10 TNV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 43 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 TNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 43 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
... Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 59" ersetzt. 5. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „§ 59" ersetzt. ...
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