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§ 10 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 10 Kennzeichnung im Fernabsatz



Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich

1.
auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder

2.
so bereitgestellt werden, dass

a)
sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,

b)
sie vollständig und übersichtlich ist,

c)
dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und

d)
der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.



 

Zitierungen von § 10 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierHaltKennzG Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
... 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ...
§ 21 TierHaltKennzG Freiwillige Kennzeichnung
... 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im Inland an ... im Inland vorliegen. (2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend. (3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz ...