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§ 10 - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)

§ 10 Unterrichtungspflicht des Betreibers



(1) 1Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über

1.
eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und

2.
besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können.

2Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Satzes 1 das Gesundheitsamt.

(2) 1Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form

1.
auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und

2.
über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind.

2Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Unterrichtung nach Satz 1 einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.



 

Zitierungen von § 10 TrinkwEGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TrinkwEGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwEGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 TrinkwEGV Ordnungswidrigkeiten
... Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 2. einer ... nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder 3. ...