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§ 10 - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)
§ 10 Unterrichtungspflicht des Betreibers
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über
- 1.
- eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und
- 2.
- besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können.
(2) 1Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form
- 1.
- auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und
- 2.
- über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind.
Zitierungen von § 10 TrinkwEGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TrinkwEGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrinkwEGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 TrinkwEGV Ordnungswidrigkeiten
... Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 2. einer ... nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder 3. ...
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