Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 10 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |
§ 10 Ernennung, Amtseid
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach § 9 Absatz 3 gewählte Person wird von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(3) Zur Ernennung händigt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die Ernennungsurkunde aus.
Zitierungen von § 10 UBSKMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBSKMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 UBSKMG Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
... Unabhängigen Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 10 Absatz 3 . (2) Das Amtsverhältnis endet 1. mit dem Ablauf der Amtszeit oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_UBSKMG.htm