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§ 10 - Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 9 Absatz 3,
- 2.
- das Fachgespräch nach § 9 Absatz 4.
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
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Zitierungen von § 10 VertrFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VertrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 VertrFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 10 Absatz 2 , 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 10 Absatz 3. ... nach § 10 Absatz 2, 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 10 Absatz 3 . (3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ...
§ 12 VertrFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese ...
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