Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 10 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 10 Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen



Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.



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