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§ 10 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

§ 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung



(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Erfüllung der ihr nach den Abschnitten 4 bis 6 obliegenden Aufgaben für die Bestandsanalyse nach § 15 oder für die Potenzialanalyse nach § 16 Daten schriftlich und in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu verarbeiten, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten. 3Die Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ein.

(2) 1Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch die planungsverantwortliche Stelle nur erhoben werden, soweit sie keine personenbezogenen Daten beinhalten. 2Hierzu kann die Datenerhebung insbesondere aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erfolgen.

(3) 1Die planungsverantwortliche Stelle darf zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorliegen oder vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 2Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.

(4) 1Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der Versorgung von Gebäuden im Sinne des § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes dienen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verarbeitet werden. 2Für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte bedarf es der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenverarbeitung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.

(5) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist, insbesondere zur

1.
Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung,

2.
Erstellung energetischer Quartierskonzepte oder

3.
Erstellung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze - „BEW" vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).

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Zitierungen von § 10 WPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 WPG Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
... Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind 1. Behörden des Bundes oder ...
§ 12 WPG Anforderungen an die Datenverarbeitung
... hat. (2) Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 10 Absatz 1 möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der ...
Anlage 1 WPG (zu § 15) Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
... nach § 15 die folgenden Daten zu erheben: 1. nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, ...