§ 10 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten



(1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und von der Registerbehörde verarbeitet werden.

(2) 1Bevor die Registerbehörde die Daten speichert, prüft sie, ob die Daten plausibel sind. 2Die Registerbehörde prüft die Plausibilität ausschließlich automatisiert. 3Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden darauf hin.

(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Register mehrere Datensätze gespeichert sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden zu einem Datensatz zusammenführen.



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