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§ 10 - Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung",
- 2.
- „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser",
- 3.
- „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
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