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§ 10 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)

§ 10 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung



(1) 1Die Verzinsung des von Betreibern von Wasserstoffnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt durch eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. 2Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe

1.
der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen, bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 3;

2.
der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen, bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2;

3.
der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Anlagen eines Wasserstoffnetzes, bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und

4.
der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil.

3Das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital werden bei der Ermittlung nach Satz 1 abgezogen. 4Grundstücke sind zu den Anschaffungskosten anzusetzen. 5Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. 6Soweit das ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 5 zu verzinsen.

(2) 1Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. 2Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen,

2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden,

3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten,

5.
erhaltene passivierte Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 und

6.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Wasserstoffnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) 1Zur Bestimmung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist zwischen Altanlagen und allen übrigen Anlagen des Wasserstoffnetzes zu unterscheiden. 2Der auf Altanlagen entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert dieser Anlagen nach § 9 Absatz 2 und 3 an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat. 3Der auf alle anderen Anlagen des Betriebs eines Wasserstoffnetzes entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte dieser Anlagen an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat.

(4) 1Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt 9 Prozent vor Steuern. 2Abweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfallende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor Steuern. 3Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.

(5) 1Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 6 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden Umlaufsrenditen, die von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden:

1.
die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen der öffentlichen Hand und

2.
die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen von Unternehmen.

2Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. 3Weitere Zuschläge auf den anzuwendenden Eigenkapitalzinssatz sind unzulässig.



 

Zitierungen von § 10 WasserstoffNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WasserstoffNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasserstoffNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WasserstoffNEV Zuschüsse aus Fördermitteln
... Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd angesetzt. (2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die ... ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs ...
§ 6 WasserstoffNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung
... nach den §§ 8 und 9, 3. der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 10 und 4. den kalkulatorischen Steuern nach § 11. (3) Liegt keine auf den ...
§ 14 WasserstoffNEV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs ... Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen ...