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§ 10 - Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 10 Vergütung für besondere Erschwernisse
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
Zitierungen von § 10 WSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 WSG Kaufkraftausgleich
... nach den §§ 4, 6, 9, 10 und 11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 des ...
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