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§ 10 - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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§ 10 Umfang der Berichterstattung
(1) 1Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen. 2Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten entsprochen hat. 3Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.
(2) 1Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. 2Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.
(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.
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