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§ 10 - Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)
V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 10 Ausnahmen in Bezug auf variable Vergütungen und zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf Wertpapierinstitute, die die Kriterien des § 44 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen.
(2) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf jährliche variable Vergütungen, die nicht über 50.000 Euro hinausgehen und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung des betreffenden Risikoträgers ausmachen.
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Zitierungen von § 10 WpIVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WpIVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WpIVergV Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
... Sie müssen insbesondere den Vorgaben des § 5 und vorbehaltlich des § 10 auch den Vorgaben des § 8 Absatz 3 und 4 und des § 11 genügen. Bei der ...
§ 8 WpIVergV Besondere Vorgaben für variable Vergütungen
... erfolgt unter Beachtung der Vorgaben nach § 11. Außer in den Fällen des § 10 muss zudem eine nachträgliche Bewertung der Leistung unter Beachtung der Vorgaben nach den ...
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