Das
Wertpapierprospektgesetz vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so hat neben dem Emittenten auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapierinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern dieses mit dem Emittenten zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen."
- 2.
- Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Diese sind auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen."
- 3.
- In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie eines damit zusammenhängenden" durch die Wörter „oder eines" ersetzt und wird nach dem Wort „benötigen" ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377