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§ 10 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 10 Zulässige Verkehrsflächen
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. 2Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. 3Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.
(2) 1Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. 2Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
(3) 1Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. 2Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens
bekannt gegeben werden.
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Zitierungen von § 10 eKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 eKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 eKFV Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung
... unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis ...
§ 14 eKFV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt, 6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren § 10 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 1 § 14 Nummer 5 15 € ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 4 eKFVEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren § 10 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 1 § 14 Nummer 5 15 € ... 14 Nummer 5 15 € 238.1 - mit Behinderung § 10 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 1 § 14 Nummer 5 § 1 Absatz 2 StVO § 49 ...
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