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§ 10a - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet



(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

(2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.



 
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Frühere Fassungen von § 10a BauGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
vom 04.05.2017 BGBl. I S. 1057

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10a BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BauGB Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans (vom 13.05.2017)
... Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. ...
§ 13 BauGB Vereinfachtes Verfahren (vom 07.07.2023)
... verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist ...
§ 246c BauGB Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung (vom 08.07.2024)
... 4 und 5 ausgeschlossen ist; die zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 sind entgegen § 13 Absatz 3 jedoch beizufügen; bei der Vorprüfung des Einzelfalls ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 1 BauLPDigG Änderung des Baugesetzbuchs (vom 07.07.2023)
... 4 und 5 ausgeschlossen ist; die zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 sind entgegen § 13 Absatz 3 jedoch beizufügen; bei der Vorprüfung des Einzelfalls ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs
...  b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet".  ... a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „ § 10a Absatz 1 " ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 11. Nach § 10 wird ... ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; ... 11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „ § 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet (1) Dem ... 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4" durch die Wörter „§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 " ersetzt. 15. § 13a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:  ...