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§ 10a - Transplantationsgesetz (TPG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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§ 10a Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport
(1) 1Die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person stellt unter ärztlicher Beratung und Anleitung sicher, dass die Organe für eine Übertragung nur freigegeben werden, wenn nach ärztlicher Beurteilung die Organ- und Spendercharakterisierung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik ergeben hat, dass das Organ für eine Übertragung geeignet ist. 2Die sachdienlichen Angaben über den Spender, die zur Bewertung seiner Eignung zur Organspende erforderlich sind, und die sachdienlichen Angaben über die Merkmale des Organs, die zur Beurteilung nach Satz 1 erforderlich sind, werden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 erhoben, um eine ordnungsgemäße Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den Organempfänger so gering wie möglich zu halten und die Organvermittlung zu optimieren. 3Bei der Erhebung dieser Angaben werden, soweit dies möglich und angemessen ist, auch die nächsten Angehörigen im Rahmen der Unterrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder der Befragung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder weitere Personen, die Angaben zum Organspender machen können, befragt. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erhebung der sachdienlichen Angaben vor der Entnahme und Übertragung eines Organs eines lebenden Spenders durch den verantwortlichen Arzt des Transplantationszentrums.
(2) 1Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass die für die Organ- und Spendercharakterisierung nach Absatz 1 erforderlichen Laboruntersuchungen in Laboren durchgeführt werden, die über qualifiziertes Personal und geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen. 2Die Labore verfügen über geeignete Verfahrensanweisungen, die gewährleisten, dass die Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung der Koordinierungsstelle unverzüglich übermittelt werden.
(3) 1Der Transport von Organen erfolgt unter Beachtung der Verfahrensanweisung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7. 2Das Nähere zur Kennzeichnung der Behältnisse für den Transport von Organen regelt eine Rechtsverordnung nach Absatz 4.
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger Regelungen zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport von Organen treffen. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über die Anforderungen an
- 1.
- die Angaben, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik bei jeder Organspende erhoben werden müssen,
- 2.
- die Angaben, die nach ärztlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der entsprechenden Angaben und der besonderen Umstände des jeweiligen Falles nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zusätzlich erhoben werden müssen,
- 3.
- das Verfahren für die Übermittlung von Angaben über die Organ- und Spendercharakterisierung und
- 4.
- die Kennzeichnung der Behältnisse für den Transport von Organen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes G. v. 21. Juli 2012 BGBl. I S. 1601 m.W.v. 1. August 2012
Frühere Fassungen von § 10a TPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1601 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10a TPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TPG Datenverarbeitung, Auskunftspflicht (vom 01.03.2022)
... nach § 3 Absatz 3 Satz 1, 3. zur Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a , 4. zur Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder 5. zur Meldung ...
§ 10 TPG Transplantationszentren (vom 26.03.2024)
... vor der Organübertragung festzustellen, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a abgeschlossen und dokumentiert ist und die Bedingungen für die Konservierung und den ...
§ 11 TPG Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle (vom 26.03.2024)
... 4. zur Überprüfung des Abschlusses der Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Absatz 1 , 5. zur Sicherstellung, dass die Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung das ...
§ 13 TPG Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen (vom 26.11.2019)
... Angaben, einschließlich der Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a . Die Koordinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und die für die ...
§ 15 TPG Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (vom 26.11.2019)
... 2 sowie die Dokumentationen der Organentnahme, -vermittlung und -übertragung und die nach § 10a erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung sind, soweit § 15h nichts anderes ...
§ 15a TPG Zweck des Transplantationsregisters (vom 01.11.2016)
... 2. zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4, 3. zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, ...
§ 15e TPG Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle (vom 01.04.2019)
... c erhoben werden, 5. die für die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4 erforderlichen Daten der verstorbenen und lebenden Organspender, 6. die Daten der ...
§ 15f TPG Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle (vom 26.11.2019)
... der Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung sowie ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und der Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter ...
§ 16 TPG Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen (vom 01.08.2013)
... ihrer Dokumentation ergänzend zu der Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a , insbesondere an a) die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und der ...
§ 20 TPG Bußgeldvorschriften (vom 29.07.2017)
... oder nicht rechtzeitig feststellt, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Absatz 1 abgeschlossen ist oder die Bedingungen für den Transport nach § 10a Absatz 3 Satz 1 ... nach § 10a Absatz 1 abgeschlossen ist oder die Bedingungen für den Transport nach § 10a Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind, 7. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 5 die Organübertragung ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 8. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Organ nur unter den dort genannten Voraussetzungen für eine ... vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 11. einer Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 4 Satz 1 , § 13 Absatz 4 oder § 16a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)Artikel 1 V. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Sonstige
Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und WirkstoffherstellungsverordnungV. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188
Verordnung zur Änderung der TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von OrganenV. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
Zitat in folgenden Normen
TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen (TPG-OrganV)
Artikel 1 V. v. 11.02.2013 BGBl. I S. 188; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 601, 1582
§ 1 TPG-OrganV Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (vom 04.06.2014)
... regelt die Anforderungen an 1. die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes, 2. das Verfahren für die Übermittlung ... 3. die Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen nach § 10a Absatz 3 des Transplantationsgesetzes, 4. das Verfahren für die Übermittlung ...
§ 2 TPG-OrganV Notwendige Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung
... Angaben sind unbeschadet des § 10a Absatz 4 Satz 3 des Transplantationsgesetzes durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes
... zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4, 3. zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, ... c erhoben werden, 5. die für die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4 erforderlichen Daten der verstorbenen und lebenden Organspender, ... der Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung sowie ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und der Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender ...
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