§ 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche
Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 10b wird die folgende Angabe zu § 10c eingefügt: „§ 10c Zuordnung geringfügiger ... Angabe zu § 10b wird die folgende Angabe zu § 10c eingefügt: „ § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche". c) Nach der Angabe zu § 11 ... hieraus ergebenden Pflichten unberührt." 10. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt: „§ 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche ... 10. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt: „ § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche Im Fall von Solaranlagen mit einer ...
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