§ 110 - Postgesetz (PostG)

§ 110 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen


§ 110 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sicherzustellen. 2Der nach § 105 Absatz 2 Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 4Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. 5Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.

(2) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 und nach § 108 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.

(3) Die Befugnisse nach Kapitel 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 110 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... richtig zustellen lässt, 17. entgegen § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 110 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 18. entgegen § 106 Satz 1 eine ...


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