Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 110 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
| |

§ 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden



(1) Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht erfasst, prüft und bewertet die zuständige Behörde Meldungen nach § 108.

(2) 1Die zuständige Behörde

1.
informiert unverzüglich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über ein bedeutsames Vorkommnis und

2.
übermittelt bei einem bedeutsamen Vorkommnis bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung unverzüglich die Informationen über das bedeutsame Vorkommnis in pseudonymisierter Form an die zentrale Stelle nach § 111.

2Im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Information nach Satz 1 Nummer 1 durch die zuständige oberste Landesbehörde.

(3) 1Betrifft ein bedeutsames Vorkommnis bei medizinischer Exposition eine Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung, so informiert die zuständige Behörde unverzüglich die für die Genehmigung oder Anzeige der Anwendung zuständige Behörde über den Sachverhalt. 2Sie übermittelt hierbei auch die Information über den Strahlenschutzverantwortlichen und die Genehmigung nach § 31 Absatz 1 oder die Anzeige nach § 32 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes.



 

Zitierungen von § 110 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 StrlSchV Aufgaben der zentralen Stelle
...  2. bestimmt Verfahren, Form und Inhalt der Übermittlung von Informationen nach § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , 3. erfasst und verarbeitet Informationen über ein bedeutsames Vorkommnis und ...
§ 112 StrlSchV Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
... und Medizinprodukterecht bleiben unberührt. (2) Die §§ 108 bis 110 finden im Anwendungsbereich der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung keine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)
V. v. 14.10.1992 BGBl. I S. 1766; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 12 AtSMV Verhältnis zu anderen Vorschriften (vom 31.12.2018)
... §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 18 StrlSchNRV Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
... Der Wortlaut von § 12 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung." 5. Anlage 1 wird ...