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§ 110 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 110 Entscheidung des Truppendienstgerichts


§ 110 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) 1Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. 2Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Wehrdisziplinaranwaltschaft einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.



 

Zitierungen von § 110 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 144 WDO Notwendige Auslagen
... wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, 3. das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 110 Absatz 3 Satz 2 einstellt oder 4. die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren ...