Artikel 110 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 110 Änderung des Seefischereigesetzes


Artikel 110 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SeeFischG § 20

In § 20 Absatz 2 Satz 1 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter „nach Maßgabe von § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 110 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 110 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 292 11. ZustAnpV Änderung des Seefischereigesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...


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