Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 111 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|

§ 111 Betriebsänderungen



1In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. 2Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. 3Als Betriebsänderung im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,

3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,

5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Anzeige


 

Zitierungen von § 111 Betriebsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 112a BetrVG Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
... Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur ...
§ 113 BetrVG Nachteilsausgleich
... 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu ...
§ 116 BetrVG Seebetriebsrat
... übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr. (6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat ...
§ 118 BetrVG Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
... Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher ...
§ 120 BetrVG Verletzung von Geheimnissen (vom 01.04.2017)
... nach § 109 Satz 3 angehört worden ist, 3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist, 3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Absatz ...
§ 121 BetrVG Bußgeldvorschriften
... mit Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 125 InsO Interessenausgleich und Kündigungsschutz
... Ist eine Betriebsänderung ( § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes ) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, ...

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
neugefasst durch B. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1317; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
§ 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
... (5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 110 SGB III Transfermaßnahmen (vom 29.05.2020)
... beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes , unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen ...

Sprecherausschußgesetz (SprAuG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2312, 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 32 SprAuG Wirtschaftliche Angelegenheiten
... Unternehmer hat den Sprecherausschuß über geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes , die auch wesentliche Nachteile für leitende Angestellte zur Folge haben können, ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 134 UmwG Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen (vom 25.04.2007)
... die binnen fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Spaltung auf Grund der §§ 111 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße und ...