§ 111 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 111 Auszahlung


§ 111 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht an den Verleiher aus.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 109 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.

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Zitierungen von § 111 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 FFG Schlussprüfung, Aufhebung von Förderbescheiden
... nach § 109 Absatz 2 nicht erfüllt wurden oder 4. Auszahlungshindernisse nach § 111 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. (3) Im Falle einer ...


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