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§ 111d - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung
(1) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 oder nach § 111a Absatz 1 erhalten für die Ausfälle der Einnahmen, die zwischen dem 16. März und dem 30. September 2020 sowie seit dem 18. November 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
(2) 1Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten der Krankenkassen (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten der Krankenkassen sowie die Zahl der nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder nach § 149 des Elften Buches oder § 39c zur Kurzzeitpflege aufgenommenen Patienten abziehen. 2Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist dieses mit der tagesbezogenen Pauschale nach Absatz 3 zu multiplizieren. 3Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen melden den sich für sie jeweils aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder an eine von dieser Landesbehörde benannte Krankenkasse, die alle von den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Land gemeldeten Beträge summiert. 4Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 31. Januar 2021 durchzuführen.
(3) 1Die tagesbezogene Pauschale beträgt 60 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung nach § 111 Absatz 5. 2Die tagesbezogene Pauschale für ab dem 18. November 2020 gemeldete Beträge beträgt 50 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung nach § 111 Absatz 5.
(4) 1Die Länder oder die benannten Krankenkassen übermitteln die für ihre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufsummierten Beträge nach Absatz 2 Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das jeweilige Land oder die benannte Krankenkasse zur Weiterleitung an die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. 3Um eine schnellstmögliche Zahlung zu gewährleisten, kann das Land oder die benannte Krankenkasse beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem 28. März 2020 Abschlagszahlungen beantragen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einschließlich der Abschlagszahlungen.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren bis zum 10. April 2020 das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich stationär behandelten oder aufgenommenen Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung nach Absatz 2 sowie der Ermittlung des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes nach Absatz 3.
(6) 1Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstatten dem Land oder der benannten Krankenkasse die nach dieser Vorschrift erhaltenen Ausgleichszahlungen, soweit sie vorrangige Mittel aus Vergütungen oder Ausgleichszahlungen aus anderen Rechtsverhältnissen beanspruchen können. 2Das Land oder die benannte Krankenkasse leiten die Zahlungen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter.
(7) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4 Satz 2 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln die Länder oder die benannten Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats eine einrichtungsbezogene Aufstellung der ausgezahlten und zurückerstatteten Finanzmittel.
(8) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich die Höhe des jeweils nach Absatz 4 Satz 2 ab dem 18. November 2020 an die Länder oder die benannte Krankenkasse überwiesenen Betrags mit. 2Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt dem Bundesministerium der Finanzen wöchentlich die Mitteilungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung nach Satz 1. 3Der Bund erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung gemäß Satz 1.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats die in Absatz 2 Satz 4 genannte Frist um bis zu neun Monate verlängern.
Text in der Fassung des Artikels 4 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite G. v. 18. November 2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 m.W.v. 19. November 2020
Frühere Fassungen von § 111d SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.11.2020 | Artikel 4 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 |
aktuell vorher | 28.03.2020 | Artikel 3 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 BGBl. I S. 580 |
aktuell | vor 28.03.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 111d SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111d SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der KrankenhäuserV. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 356
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des KrankenhausfinanzierungsgesetzesV. v. 26.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V1
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der KrankenhäuserV. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des KrankenhausfinanzierungsgesetzesV. v. 24.02.2021 BAnz AT 25.02.2021 V1
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 356
§ 4 KrhWwSV Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 bis 22 und 25 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach den §§ 111d und 415 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 15.12.2023)
... werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert. (5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert. (6) Die Frist nach § 415 Satz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
Artikel 3 COVKHEntlG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Maßnahmen nach Satz 2 übersteigen." 4. Nach § 111c wird folgender § 111d eingefügt: „§ 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und ... 4. Nach § 111c wird folgender § 111d eingefügt: „ § 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von ...
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 4 3. COVIfSGAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der jeweiligen Rechtsverordnung zu bestimmen; Absatz 1 Satz 5 gilt nicht." 1a. § 111d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
V. v. 26.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V1
Artikel 1 1. AusglAnsprAVÄndV
... von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 111d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ... wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. (5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 28. Februar 2021 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV)
V. v. 30.04.2020 BAnz AT 04.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 9d G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
§ 3 COVID-19-VSt-SchutzV Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen
... und Rehabilitationseinrichtungen, die nach § 111d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für Ausfälle ...
Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
V. v. 22.12.2020 BAnz AT 24.12.2020 V1; aufgehoben durch § 7 V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1
§ 3 AusglAnsprAV Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 111d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 26.02.2021)
... wird bis zum 11. April 2021 verlängert. (5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 11. April 2021 ...
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