1Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach
§ 110 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden.
2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach
§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 108 begonnen wurde.
3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.