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§ 112 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
(1) 1Der Bericht über die vom Petitionsausschuß behandelten Petitionen wird mit einer Beschlußempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. 2Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. 3Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuß dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
(2) 1Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 2Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
(3) 1Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. 2Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.
Text in der Fassung der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 2. Juli 2013 BGBl. I S. 2167 m.W.v. 22. Oktober 2013
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Frühere Fassungen von § 112 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.10.2013 | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 02.07.2013 BGBl. I S. 2167 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 112 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 2167
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/112_GO-BT.htm