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§ 112 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 112 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten



(1) 1Im Fall der Entfernung aus dem Dienstverhältnis kann das Bundesministerium der Verteidigung der früheren Berufssoldatin oder dem früheren Berufssoldaten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken nach § 19 des Soldatengesetzes verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. 2Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) 1Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit den folgenden Maßgaben festzusetzen:

1.
die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,

2.
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.

2Die Unterhaltsleistung wird gezahlt, wenn die frühere Berufssoldatin oder der frühere Berufssoldat das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. 3Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) 1Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Berufssoldatin im Ruhestand oder einem Berufssoldaten im Ruhestand das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Soldatengesetzes zur Folge hätten. 2Bestand zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst eine Ehe, erhält die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte 55 Prozent der Unterhaltsleistung. 3Entsprechendes gilt im Fall einer Lebenspartnerschaft.