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§ 112a - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 112a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 112a EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 112a EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112a EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60a EnWG Aufgaben des Länderausschusses (vom 29.12.2023)
... ist insoweit auskunftspflichtig. (4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... nationalen Transparenzplattform". w) Die Angaben zu den §§ 112 und 112a werden wie folgt gefasst: „§ 112 (weggefallen) § 112a ... 112 und 112a werden wie folgt gefasst: „§ 112 (weggefallen) § 112a (weggefallen) ". x) Nach der Angabe zu § 117b wird folgende Angabe eingefügt: ... Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst." 76c. Die §§ 112 und 112a werden wie folgt gefasst: „§ 112 (weggefallen) § 112a ... 112 und 112a werden wie folgt gefasst: „§ 112 (weggefallen) § 112a (weggefallen) ". 77. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt: ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz". n) Nach der Angabe zu § 112a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 112b Berichte des ... durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt. 61. Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt: „§ 112b Berichte des ...
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