§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten
(1) Bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach
§ 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2)
1Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste.
2Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu beachten.
3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsaufgaben können die nach den Richtlinien erforderlichen Qualifikationen auch berufsbegleitend erwerben.
4Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von
§ 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit.
(3) 1Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses zu beteiligen. 2Ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien einzubeziehen.
(4) 1Die Richtlinien sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. 2Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach
§ 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht statt.
(6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund sind unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 29 SGG (vom 28.03.2024) ... an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1 und 1c, § 112a Absatz 2 , § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). ...
§ 210 SGG (vom 01.10.2023) ... den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2 , § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 10 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ... den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2 , § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)." ... den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2 , § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), die am 1. ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 2 GVWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... Zuschlags hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches würden." 33. Nach § 112a Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ... Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen, entsprechend den Richtlinien nach § 112a zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ...
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 10 MDK-RG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c, 112a , 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. Die ... Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste nach § 112a , 4. zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten ... 3 werden jeweils die Wörter „der Krankenversicherung" gestrichen. 18. § 112a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 113b ...
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 10 TSVG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 112 wird folgende Angabe zu § 112a eingefügt: „§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung ... der Angabe zu § 112 wird folgende Angabe zu § 112a eingefügt: „ § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten". b) ... nach § 37 Absatz 3" ersetzt. 9. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt: „§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung ... 9. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt: „ § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten (1) Bis zur ...
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