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§ 112g - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren G. v. 24. November 2011 BGBl. I S. 2302 m.W.v. 3. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 112g BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2011 | Artikel 4 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 112g BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112g BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 4 ÜVerfBesG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... § 116 Absatz 2 gilt entsprechend." 3. Nach § 112f wird folgender § 112g eingefügt: „§ 112g Rechtsschutz bei überlangen ... 3. Nach § 112f wird folgender § 112g eingefügt: „§ 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Auf den Rechtsschutz bei ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden." 43. Nach § 112g wird folgender § 112h eingefügt: „§ 112h Verwendung ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... § 112e Berufung § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112h Verwendung ...
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